GVG § 100
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 100 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Die §§ 96 bis 99 sind auf das Verfahren im zweiten Rechtszuge vor den Kammern für Handelssachen entsprechend anzuwenden.
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