GVG § 103
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der Zivilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für Handelssachen gehört.