GVG § 103
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 103 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der Zivilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für Handelssachen gehört.
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