GVG § 106
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.
Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.