GVG § 110
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 110 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.
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