GVG § 110
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.
An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.