GVG § 112
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 112 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.
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