Compliance & Regulatory Monitor

GVG § 119

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1.der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a)in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;b)in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;2.der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. (2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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