GVG § 119
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1.der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte a)in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;b)in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;2.der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. (2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.