GVG § 124
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 124 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Der Bundesgerichtshof wird mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
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