GVG § 140
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 140 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.
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