GVG § 140
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.