GVG § 146
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 146 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
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