GVG § 166
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 166 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Ein Gericht darf Amtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch außerhalb seines Bezirks vornehmen.
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