GVG § 179
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 179 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Die Vollstreckung der vorstehend bezeichneten Ordnungsmittel hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen.
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