GVG § 180
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 180 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Die in den §§ 176 bis 179 bezeichneten Befugnisse stehen auch einem einzelnen Richter bei der Vornahme von Amtshandlungen außerhalb der Sitzung zu.
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