GVG § 184
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 184 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.
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