GVG § 190
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.