GVG § 195
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGVG
- Zitierweise§ 195 GVG
- Stand09.05.1975
- FundstelleBGBl 1950, 455, 513
Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
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