AktG § 4 – Firma
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 4 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen geht es um die Namensgebung einer Aktiengesellschaft. Die Firma muss den Begriff 'Aktiengesellschaft' oder eine klare Abkürzung davon enthalten.
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