AktG § 5 – Sitz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 5 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz steht, dass der Sitz einer Gesellschaft der Ort im Inland ist, der in der Satzung festgelegt wird. Die Satzung ist ein Dokument, das die Regeln und Strukturen der Gesellschaft beschreibt.
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