AktG § 7 – Mindestnennbetrag des Grundkapitals
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 7 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Das Gesetz besagt, dass das Grundkapital einer Gesellschaft mindestens fünfzigtausend Euro betragen muss. Das Grundkapital ist das Geld, das die Gesellschafter in die Firma einbringen.
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