AktG § 12 – Stimmrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 12 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz steht, dass jede Aktie ein Stimmrecht hat. Das bedeutet, dass der Besitzer der Aktie bei Entscheidungen im Unternehmen mitreden kann.
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