AktG § 14 – Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 14 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Im Gesetz wird gesagt, dass das Gericht, das für rechtliche Angelegenheiten zuständig ist, normalerweise das Gericht am Standort der Gesellschaft ist. 2.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.