AktG § 15 – Verbundene Unternehmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 15 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der Paragraf beschreibt, was verbundene Unternehmen sind. Das sind rechtlich eigenständige Firmen, die durch Mehrheitsbesitz und Beteiligungen miteinander verbunden sind.
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