AktG § 17 – Abhängige und herrschende Unternehmen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 17 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es um Unternehmen, die von anderen Unternehmen beeinflusst werden. Das nennt man abhängige Unternehmen.
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