AktG § 28 – Gründer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.
Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft.