AktG § 29 – Errichtung der Gesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 29 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Es geht darum, wie eine Aktiengesellschaft (AG) gegründet wird. Die Gesellschaft wird gegründet, sobald die Gründer alle Aktien übernommen haben.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.