AktG § 49 – Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 49 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen wird erklärt, dass die Verantwortung von Gründungsprüfern ähnlich geregelt ist wie die von Abschlussprüfern. Das bedeutet, dass die gleichen Regeln gelten, wenn es um ihre Verantwortung geht.
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