AktG § 51 – Verjährung der Ersatzansprüche
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 51 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es um die Verjährung von Ersatzansprüchen, die eine Gesellschaft gemäß bestimmten Paragraphen geltend machen kann. Diese Ansprüche verjähren nach fünf Jahren.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.