AktG § 71c – Veräußerung und Einziehung eigener Aktien
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 71c Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Es geht darum, was mit eigenen Aktien einer Gesellschaft passiert, wenn sie nicht rechtmäßig erworben wurden oder wenn die Gesellschaft zu viele eigene Aktien besitzt. Die Gesellschaft muss diese Aktien innerhalb bestimmter Fristen verkaufen.
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