AktG § 74 – Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 74 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen geht es darum, was passiert, wenn eine Aktie oder ein Zwischenschein beschädigt oder unleserlich ist. Wenn der Besitzer die wichtigen Informationen noch erkennen kann, kann er von der Gesellschaft verlangen, eine neue Urkunde zu erhalten.
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