AktG § 76 – Leitung der Aktiengesellschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 76 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Dieser Paragraf beschreibt, wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft arbeitet und wer Mitglied werden kann. Der Vorstand leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich und muss mindestens aus zwei Personen bestehen, wenn das Grundkapital über drei Millionen Euro liegt.
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