AktG § 77 – Geschäftsführung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 77 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der Paragraph regelt, wie ein Vorstand, der aus mehreren Mitgliedern besteht, Entscheidungen trifft. Alle Vorstandsmitglieder müssen gemeinsam entscheiden, es sei denn, die Satzung erlaubt etwas anderes.
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