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AktG § 80 – Angaben auf Geschäftsbriefen

In diesem Paragraphen des Aktiengesetzes (AktG) geht es um die Informationen, die auf Geschäftsbriefen von Aktiengesellschaften angegeben werden müssen. Dazu gehören die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, die Nummer im Handelsregister und Informationen über den Vorstand.

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