AktG § 81 – Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis seiner Mitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 81 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es darum, dass Änderungen im Vorstand einer Aktiengesellschaft (AktG) beim Handelsregister angemeldet werden müssen. Dazu zählt auch die Anpassung der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds.
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