AktG § 83 – Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 83 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Es geht darum, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AktG) die Hauptversammlung unterstützen muss, wenn diese beschließt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dazu gehört auch, Verträge vorzubereiten, die die Zustimmung der Hauptversammlung benötigen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.