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AktG § 83 – Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen

Es geht darum, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AktG) die Hauptversammlung unterstützen muss, wenn diese beschließt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dazu gehört auch, Verträge vorzubereiten, die die Zustimmung der Hauptversammlung benötigen.

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