AktG § 90 – Berichte an den Aufsichtsrat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 90 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Dieser Paragraph beschreibt, wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft an den Aufsichtsrat berichten muss. Es geht um die Unternehmensplanung, die Rentabilität, den Geschäftsverlauf und wichtige Transaktionen.
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