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AktG § 94 – Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

In diesem Paragraphen des Aktiengesetzes steht, dass die gleichen Regeln für die Vorstandsmitglieder auch für ihre Stellvertreter gelten. Das bedeutet, dass Stellvertreter dieselben Rechte und Pflichten haben wie die Vorstandsmitglieder selbst.

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