AktG § 94 – Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAktG
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.