AktG § 95 – Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 95 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der Paragraph regelt, aus wie vielen Mitgliedern der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft bestehen muss. Er legt die Mindest- und Höchstzahl der Mitglieder in Abhängigkeit vom Grundkapital fest.
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