AktG § 98 – Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 98 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragraphen geht es darum, dass das Landgericht entscheidet, wie der Aufsichtsrat einer Gesellschaft zusammengesetzt sein muss, wenn dazu Streit besteht. Dies gilt für Gesellschaften, die im Bereich des deutschen Rechts operieren.
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