AktG § 99 – Verfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 99 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es um das Verfahren, das bei bestimmten Anträgen in Unternehmensangelegenheiten eingehalten werden muss. Es werden verschiedene Schritte und Zuständigkeiten beschrieben, die von Gerichten und anderen Beteiligten eingehalten werden müssen.
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