AktG § 100 – Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 100 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der Paragraph regelt, wer Mitglied im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft werden kann. Nur voll geschäftsfähige, natürliche Personen sind zulässig.
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