AktG § 101 – Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 101 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Paragrafen wird erklärt, wie die Mitglieder des Aufsichtsrats in einem Unternehmen gewählt werden. Die Wahl erfolgt meistens durch die Hauptversammlung, es gibt aber auch bestimmte Regelungen für Arbeitnehmervertreter.
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