AktG § 102 – Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 102 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Es geht darum, wie lange Aufsichtsratsmitglieder in einem Unternehmen im Amt bleiben können. Ihre Amtszeit endet mit der Hauptversammlung, die über die Entlastung für ein bestimmtes Geschäftsjahr entscheidet.
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