AktG § 103 – Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 103 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es um die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats in Unternehmen. Es beschreibt, unter welchen Bedingungen diese Abberufung stattfinden kann und wer dazu befugt ist.
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