AktG § 104 – Bestellung durch das Gericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 104 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es darum, wie ein Aufsichtsrat in einem Unternehmen zuständig ist und was passiert, wenn nicht genügend Mitglieder vorhanden sind. Das Gericht kann auf Antrag bestimmte Personen benennen, damit der Aufsichtsrat wieder handlungsfähig ist.
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