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AktG § 105 – Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat

Der § 105 des Aktiengesetzes regelt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht gleichzeitig im Vorstand sitzen darf. Außerdem kann der Aufsichtsrat für maximal ein Jahr Stellvertreter für fehlende Vorstandsmitglieder bestimmen, dabei dürfen sie jedoch nicht gleichzeitig als Aufsichtsratsmitglied tätig sein.

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