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AktG § 106 – Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat

Es geht darum, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft die Änderungen im Aufsichtsrat bekannt machen muss. Wenn sich Personen im Aufsichtsrat ändern, muss eine Liste der neuen Mitglieder an das Handelsregister geschickt werden.

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