AktG § 106 – Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 106 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Es geht darum, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft die Änderungen im Aufsichtsrat bekannt machen muss. Wenn sich Personen im Aufsichtsrat ändern, muss eine Liste der neuen Mitglieder an das Handelsregister geschickt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.