AktG § 108 – Beschlußfassung des Aufsichtsrats
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 108 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der § 108 des Aktiengesetzes (AktG) regelt, wie der Aufsichtsrat eines Unternehmens Beschlüsse fasst. Ein Beschluss ist eine Entscheidung des Aufsichtsrats.
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