AktG § 109 – Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 109 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
In diesem Gesetz geht es darum, wer an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen darf. Grundsätzlich dürfen nur Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder teilnehmen, aber unter bestimmten Bedingungen können auch Sachverständige hinzugezogen werden.
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