AktG § 110 – Einberufung des Aufsichtsrats
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 110 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Es geht um die Regelungen zur Einberufung von Aufsichtsratssitzungen in deutschen Aktiengesellschaften. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats oder der Vorstand kann verlangen, dass ein Treffen schnell angesetzt wird, wenn bestimmte Gründe vorliegen.
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