Compliance & Regulatory Monitor

AktG § 110 – Einberufung des Aufsichtsrats

Es geht um die Regelungen zur Einberufung von Aufsichtsratssitzungen in deutschen Aktiengesellschaften. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats oder der Vorstand kann verlangen, dass ein Treffen schnell angesetzt wird, wenn bestimmte Gründe vorliegen.

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