AktG § 112 – Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 112 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Dieser Paragraph beschreibt, dass der Aufsichtsrat einer Gesellschaft die rechtlichen Interessen der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern vertritt. Das bedeutet, wenn es zu Streitigkeiten kommt, ist der Aufsichtsrat zuständig.
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