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AktG § 112 – Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern

Dieser Paragraph beschreibt, dass der Aufsichtsrat einer Gesellschaft die rechtlichen Interessen der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern vertritt. Das bedeutet, wenn es zu Streitigkeiten kommt, ist der Aufsichtsrat zuständig.

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