AktG § 114 – Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseAktG § 114 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1089
Der Paragraph regelt Verträge, die Aufsichtsratsmitglieder mit ihrer Gesellschaft außerhalb ihrer Aufsichtsratsarbeit machen. Diese Verträge müssen vom Aufsichtsrat genehmigt werden, damit sie gültig sind.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.